SENSE® Weiterbildungsangebote

Registrierung beruflich Pflegender

Die Registrierung beruflich Pflegender ist ein Mittel, um der Berufsgruppe der Pflegenden eine starke Stimme zu geben und die Qualität in der Pflege zu sichern. Auch bei uns können Sie als registrierte(-r) Pflegende(-r) Fortbildungspunkte sammeln, die belegen, dass ihre Fachkompetenzen aktuell sind.

Zu der Berufsgruppe der beruflich Pflegenden zählen:

  • Altenpfleger*Innen
  • Kinderkrankenschwestern/-pfleger
  • Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/innen
  • Krankenschwestern/-pfleger
  • Gesundheits- und Krankenpfleger/innen

 

Fortbildungspunkte - Wie funktioniert das?

Wer sich freiwillig bei der unabhängigen Registrierungsstelle als beruflich Pflegender registriert hat, sammelt Fortbildungspunkte. Das Prinzip ist der ärztlichen Fortbildung ähnlich. Ärzte sind allerdings dazu verpflichtet sich regelmäßig fortzubilden und müssen Fortbildungspunkte (CME-Punkte) nachweisen. Damit aktualisieren sie ihre Fachkompetenz und stellen die medizinische Qualität sicher. Innerhalb von 2 Jahren müssen registrierte Pfleger*Innen mindestens 40 Fortbildungspunkte sammeln. Nur wenn diese Mindestpunktzahl erreicht wurde, ist eine erneute Registrierung möglich.

 

Wie reiche ich die bei SENSE® erworbenen Fortbildungspunkte ein?

Teilen Sie uns vor Beginn der Schulung mit, dass Sie registrierter beruflich Pflegender sind. Sie erhalten dann nach der Schulung eine Teilnahmebescheinigung, auf der die erworbenen Fortbildungspunkte ausgewiesen sind. Diese Teilnahmebescheinigung kann einfach auf der Online-Plattform der Registrierungsstelle für beruflich Pflegende hochgeladen werden.

 

Weiterbildung in der Pflege gesetzliche Pflicht?

Durch Weiterbildung bietet sich die Möglichkeit der persönlichen Weiterentwicklung. die Teilnehmer*Innen können neue Kompetenzen erwerben oder bereits vorhandenes Wissen auffrischen bzw. vertiefen.

Unabhängig davon sind Weiterbildungen für beruflich Pflegende indirekt gesetzlich vorgeschrieben. Der Gesetzgeber hat hierzu im SGB XI §11 die Pflicht verankert, nach der die Versorgung von Pflegebedürftigen, entsprechend dem allgemein anerkannten Stand medizinisch-pflegerischer Erkenntnisse zu gewährleisten ist.